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Z1 08 1

Sachenrecht

Wallis · 2010-04-30 · Deutsch VS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 3. 5. Die Kläger haben den Dienstbarkeitsbelasteten einerseits den Wert des beanspruchten Bodens zu entschädigen. In Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.3.4) ist von Landkosten von Fr. 66’000.– für die Parzelle Nr. 0001 (55 m Länge x 3 m Breite x Fr. 400.–) und für die Parzelle Nr. 0002 von Fr. 48’000.– (40 m Länge x 3 m Breite x Fr. 400.–) auszugehen. Weil vor- liegend beide Parzellen einzig mit einem beschränkten dinglichen Recht belastet werden und mithin die Beklagten Eigentümer der bela- steten Grundstückteile bleiben, erscheint eine Beteiligung der Kläger

im Umfange von 1/3 des Verkehrswertes als angemessen. Die Festset- zung auf einen Drittel ist insbesondere auch in Berücksichtigung der Tatsache angezeigt, dass einzig ein vergleichsweise geringer Bruchteil der beiden grossen Parzellen der Beklagten je an der Parzellengrenze durch das Notwegrecht belastet wird. Kommt hinzu, dass die berech- tigte Parzelle im Verhältnis zu den belasteten Parzellen bloss ein Aus- mass von 599 m2 umfasst, was insbesondere keine wesentlichen Immis- sionen und Belastungen der Parzellen der Beklagten erwarten lässt. Dabei ist hinsichtlich der Parzelle 0002, auf der ein Möbelhaus mit Aus- stellungsräumen betrieben wird, zu beachten, dass dieses sowohl von grösseren Lieferantenfahrzeugen als auch von den Besuchern verhält- nismässig stark frequentiert werden muss, wobei mit einer Nutzungs- änderung dieser Parzelle auf Jahre hinaus nicht zu rechnen ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagten anlässlich des Parzellie- rungs-, Kauf- und Grunddienstbarkeitsvertrags vom 30. November 2005, womit insbesondere das zu Lasten der Parzelle Nr. 0001 und zu Gunsten der Parzellen Nr. 0002 und 0003 eingeräumte Durchgangs- und Durchfahrtsrecht geregelt wurde, das zu einer wesentlich höheren Belastung der Parzelle Nr. 0001 führte, einen Eintragungswert dieser Grunddienstbarkeiten von insgesamt einzig Fr. 16’000.– festhielten. Eine höhere Beteiligung der Kläger als mit einem Drittel erscheint ins- gesamt betrachtet somit als nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der Par- zelle Nr. 0001 ist zudem das bestehende Durchgangs- und Durchfahrts- recht zu Gunsten der Parzellen Nrn. 0002 und 0003 in einer Breite von

E. 6 Metern, womit insgesamt bereits eine verhältnismässig sehr grosse Fläche von 11’111 m2≤erschlossen wird, zu berücksichtigen mit der Folge, dass dies zu einer weiteren Verminderung der Entschädigung führt. Hier erscheint eine Beteiligung der Kläger von insgesamt 1/5 als angemessen. Somit betragen die Entschädigungen für die Parzelle Nr. 0001 Fr. 13’200.– (1/5 von Fr. 66’000.–) und für die Parzelle Nr. 0002 Fr. 16’000.– (1/3 von Fr. 48’000.–). Die Kläger haben für den Wert des bean- spruchten Bodens folglich insgesamt Fr. 29’200.– zu bezahlen.

4. 3. 6. Andererseits haben die Kläger den Dienstbarkeitsbelaste- ten auch die Erstellungskosten der bestehenden Strasse zu entschädi- gen (vgl. u.a. PKG 1987 S. 9 ff.). ... Das Gericht hat keinen Anlass, von den Ausführungen der Exper- ten hinsichtlich der Kosten der Zufahrtsstrasse in Höhe von Fr. 73’500.– für die Breite von 6 m abzuweichen, wobei einzig die Erstellungskosten auf den Parzellen der Beklagten zu berücksichtigen sind, weil nicht erwiesen ist, dass die Strecke ab Hauptstrasse bis zur Parzelle Nr. 0001 278 RVJ/ZWR 2010

RVJ/ZWR 2010 279 von den Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin bezahlt wurde. Für die verbleibenden 95 m betragen die Kosten somit Fr. 66’500.– und für die Breite von 3 m Fr. 33’250.–, somit pro Meter Fr. 350.–. Der Einbezug der Baukosten in die Berechnung der von den Klägern zu leistenden Entschädigung kann ebenfalls zu demselben Prozentsatz erfolgen (PKG 1987 S. 12), wie dieser für den Wert des beanspruchten Bodens festge- legt wurde. Dies ergibt eine Entschädigung zu Gunsten der Parzelle Nr. 0001 für eine Strecke von ca. 55 m von Fr. 3’850.– (ca. 55 m x Fr. 350.–, davon 1/5) und zu Gunsten der Parzelle Nr. 0002 für ca. 40 m gerundet von Fr. 4’666.– (ca. 40 m x Fr. 350.–, davon 1/3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

RVJ/ZWR 2010 275 Zivilrecht - Sachenrecht - Grundeigentum - Notweg - Urteil Bezirksgericht Brig vom 30. April 2010, X. u.a. c. Y. AG und Z. Notweg: Entschädigung (Art. 694 Abs. 1 ZGB)

– Grundsätze für die Bemessung der vollen Entschädigung für die Einräumung eines Notweges (E. 4.1).

– Die volle Entschädigung umfasst einerseits die Abgeltung für den Wert des bean- spruchten Bodens und anderseits einen Beitrag an die Erstellungskosten der bestehenden Strasse (E. 4.3.5 und 4.3.6). Ref. CH: Art. 694 ZGB Ref. VS: - BGBRI Z1 08 1

Passage nécessaire : indemnité (art. 694 al. 1 CC)

– Critères de fixation de la pleine indemnité pour l’octroi d’un passage nécessaire (consid. 4.1).

– La pleine indemnité comprend, d’une part, une participation financière à la valeur de la surface concrètement touchée et, d’autre part, un montant pour les frais de construction de la route utilisée (consid. 4.3.5 et 4.3.6). Réf. CH : art. 694 CC Réf. VS : - Aus den Erwägungen (...)

4. Es stellt sich die Frage, wie die Einräumung eines Notwegrechts zu entschädigen ist.

4. 1. Wer die Einräumung eines Notwegrechts verlangt, schuldet dem belasteten Grundeigentümer «volle Entschädigung» (Art. 694 Abs. 1 ZGB). Die Stellung des Notwegberechtigten ist derjenigen eines Exproprianten ähnlich (BGE 120 II 423 E. 7a mit Hinweisen). Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut von Art. 694 Abs. 1 ZGB, andererseits aus dem Umstand, dass für die Berechnung der Entschädigung aus- schliesslich die Nachteile des Notwegbelasteten massgeblich sind, die Vorteile des Notwegberechtigten mithin unberücksichtigt bleiben (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 78 zu Art. 694 ZGB). Damit sind für die Berechnung der Entschädigung die Grundsätze der Enteignung heranzuziehen. Schadenersatzrechtlich ist der Notwegbelastete im Ergebnis gleichzustellen, wie wenn das Grundstück kein Notwegbegeh- ren erleiden müsste. Demnach entspricht die Entschädigung der Diffe- renz zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten und demjenigen des mit dem Notweg belasteten Grundstücks (BGE 120 II 423 E. 7a, 114 Ib 321 E. 3). Häufig, besonders wenn es sich beim belasteten Grund- stück um ein überbautes handelt, ist die klassische Differenzberech- nung auf der Basis der beiden Eckwerte mit Schwierigkeiten behaftet, die der Schätzung aleatorische Züge verleihen, nicht anders als bei der Schadenermittlung im Vertrags- und im zivilrechtlichen Deliktsrecht, die im Grundsatz ebenfalls auf einer Differenzberechnung beruht (so BGE 116 II 441 E. 3a, BGE 104 II 198). Die Schätzung bleibt daher in sol- chen Fällen, gleich wie im Enteignungsverfahren, mit Vorteil auf die Wertdifferenz des vom Notwegrecht konkret beanspruchten Grund- stückteils allein beschränkt. Folglich ist es bundesrechtskonform, wenn der Notwegberechtigte sich am Verkehrswert der von ihm bean- 276 RVJ/ZWR 2010

RVJ/ZWR 2010 277 spruchten Fläche durch Einkauf angemessen beteiligt. Zu erwähnen ist, dass gemäss Regeste des BGE 120 II 423 die Entschädigung des Notwegrechts insgesamt im Fall, dass der Notweg über eine bereits bestehende Zufahrt führt, auch die letztere Variante zur Berechnung herangezogen werden kann. Die Leistung der Entschädigung hat (spä- testens) im Zeitpunkt der Abgabe der Grundbuchanmeldung zu erfol- gen (Rey, Basler Kommentar, N. 24 ff. zu Art. 694 ZGB).

4. 2. Vorliegend erschliesst die bestehende Zufahrt entlang der Westgrenze der Parzelle Nr. 0001 bereits die drei Parzellen Nrn. 0001, 0002 und 0003 mit einer Gesamtfläche von 11’111 m2 und entlang der Westgrenze der Parzelle Nr. 0002 diese Parzelle selbst. In Berücksichti- gung der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es angezeigt - der Notweg führt über eine bereits bestehende Zufahrt - die Entschädigung insgesamt so zu berechnen, dass sich die Berechtigten am Verkehrswert der vom Notweg konkret beanspruchten Fläche ange- messen beteiligen. Demzufolge sind die zwischen der Westgrenze der Parzellen Nr. 0001 und 0002 und der bestehenden Zufahrt liegenden Flä- chen von ca. 248 m2 bzw. ca. 46 m2 – die auch im Parzellierungs-, Kauf- und Grunddienstbarkeitsvertrag vom 30. November 2005 nicht als Dienstbarkeitsfläche ausgeschieden wurden und zudem im Besonderen hinsichtlich der Parzelle Nr. 0002 aufgrund der von der Rechtsvorgän- gerin der Beklagten gewählten Ausführungsart so zustande kamen – bei der Festlegung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen.

4. 3. ...Umstritten ist in casu der den Berechnungen zugrunde zu legende Quadratmeterpreis. ...

4. 3. 4. Vorliegend erachtet das urteilende Gericht den von den Gerichtsexperten festgelegten Verkehrswert von Fr. 400.–/m2 als ange- messen. ...

4. 3. 5. Die Kläger haben den Dienstbarkeitsbelasteten einerseits den Wert des beanspruchten Bodens zu entschädigen. In Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.3.4) ist von Landkosten von Fr. 66’000.– für die Parzelle Nr. 0001 (55 m Länge x 3 m Breite x Fr. 400.–) und für die Parzelle Nr. 0002 von Fr. 48’000.– (40 m Länge x 3 m Breite x Fr. 400.–) auszugehen. Weil vor- liegend beide Parzellen einzig mit einem beschränkten dinglichen Recht belastet werden und mithin die Beklagten Eigentümer der bela- steten Grundstückteile bleiben, erscheint eine Beteiligung der Kläger

im Umfange von 1/3 des Verkehrswertes als angemessen. Die Festset- zung auf einen Drittel ist insbesondere auch in Berücksichtigung der Tatsache angezeigt, dass einzig ein vergleichsweise geringer Bruchteil der beiden grossen Parzellen der Beklagten je an der Parzellengrenze durch das Notwegrecht belastet wird. Kommt hinzu, dass die berech- tigte Parzelle im Verhältnis zu den belasteten Parzellen bloss ein Aus- mass von 599 m2 umfasst, was insbesondere keine wesentlichen Immis- sionen und Belastungen der Parzellen der Beklagten erwarten lässt. Dabei ist hinsichtlich der Parzelle 0002, auf der ein Möbelhaus mit Aus- stellungsräumen betrieben wird, zu beachten, dass dieses sowohl von grösseren Lieferantenfahrzeugen als auch von den Besuchern verhält- nismässig stark frequentiert werden muss, wobei mit einer Nutzungs- änderung dieser Parzelle auf Jahre hinaus nicht zu rechnen ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagten anlässlich des Parzellie- rungs-, Kauf- und Grunddienstbarkeitsvertrags vom 30. November 2005, womit insbesondere das zu Lasten der Parzelle Nr. 0001 und zu Gunsten der Parzellen Nr. 0002 und 0003 eingeräumte Durchgangs- und Durchfahrtsrecht geregelt wurde, das zu einer wesentlich höheren Belastung der Parzelle Nr. 0001 führte, einen Eintragungswert dieser Grunddienstbarkeiten von insgesamt einzig Fr. 16’000.– festhielten. Eine höhere Beteiligung der Kläger als mit einem Drittel erscheint ins- gesamt betrachtet somit als nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der Par- zelle Nr. 0001 ist zudem das bestehende Durchgangs- und Durchfahrts- recht zu Gunsten der Parzellen Nrn. 0002 und 0003 in einer Breite von 6 Metern, womit insgesamt bereits eine verhältnismässig sehr grosse Fläche von 11’111 m2≤erschlossen wird, zu berücksichtigen mit der Folge, dass dies zu einer weiteren Verminderung der Entschädigung führt. Hier erscheint eine Beteiligung der Kläger von insgesamt 1/5 als angemessen. Somit betragen die Entschädigungen für die Parzelle Nr. 0001 Fr. 13’200.– (1/5 von Fr. 66’000.–) und für die Parzelle Nr. 0002 Fr. 16’000.– (1/3 von Fr. 48’000.–). Die Kläger haben für den Wert des bean- spruchten Bodens folglich insgesamt Fr. 29’200.– zu bezahlen.

4. 3. 6. Andererseits haben die Kläger den Dienstbarkeitsbelaste- ten auch die Erstellungskosten der bestehenden Strasse zu entschädi- gen (vgl. u.a. PKG 1987 S. 9 ff.). ... Das Gericht hat keinen Anlass, von den Ausführungen der Exper- ten hinsichtlich der Kosten der Zufahrtsstrasse in Höhe von Fr. 73’500.– für die Breite von 6 m abzuweichen, wobei einzig die Erstellungskosten auf den Parzellen der Beklagten zu berücksichtigen sind, weil nicht erwiesen ist, dass die Strecke ab Hauptstrasse bis zur Parzelle Nr. 0001 278 RVJ/ZWR 2010

RVJ/ZWR 2010 279 von den Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin bezahlt wurde. Für die verbleibenden 95 m betragen die Kosten somit Fr. 66’500.– und für die Breite von 3 m Fr. 33’250.–, somit pro Meter Fr. 350.–. Der Einbezug der Baukosten in die Berechnung der von den Klägern zu leistenden Entschädigung kann ebenfalls zu demselben Prozentsatz erfolgen (PKG 1987 S. 12), wie dieser für den Wert des beanspruchten Bodens festge- legt wurde. Dies ergibt eine Entschädigung zu Gunsten der Parzelle Nr. 0001 für eine Strecke von ca. 55 m von Fr. 3’850.– (ca. 55 m x Fr. 350.–, davon 1/5) und zu Gunsten der Parzelle Nr. 0002 für ca. 40 m gerundet von Fr. 4’666.– (ca. 40 m x Fr. 350.–, davon 1/3).